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Im Arbeitsbereich der Werkstatt wird durch ein möglichst breites
Angebot an Tätigkeiten den individuellen Fähigkeiten, Neigungen
und
der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter/innen
Rechnung getragen.
Die Mitarbeiter/innen im Arbeitsbereich stehen zur Werkstatt in
einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis (§ 138 SGB IX)
Sie erhalten aus dem Arbeitsergebnis unter besonderer
Berücksichtigung von Quantität und Qualität eine
leistungsorientierte Bezahlung
(§ 138 SGB IX)
Wenn die Art oder Schwere der Behinderung noch nicht
eine Vollbeschäftigung zulassen, so besteht nach § 6 WVO die
Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung.
Bei Vorliegen entsprechender Qualifikationen soll durch
ausgelagerte Arbeitsplätze und Betriebspraktika der Übergang auf
den allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt werden.
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